INSTALLIEREN SIE DIE DIESEM ENDBENUTZER-LIZENZVERTRAG BEILIEGENDE SOFTWARE ("EULA") ERST UND SOLANGE SIE NICHT ALLE NACHSTEHENDEN BEDINGUNGEN UND KONDITIONEN GELESEN HABEN UND ZUSTIMMEN, LIZENZNEHMER DER SOFTWARE ZU DIESEN BEDINGUNGEN UND KONDITIONEN ZU WERDEN. INDEM SIE DAS KÄSTCHEN "AKZEPTIEREN" ANKREUZEN UND AUF DIE SCHALTFLÄCHE "WEITER" KLICKEN, WIRD DAVON AUSGEGANGEN, DASS SIE ALLE DIESE BEDINGUNGEN UND KONDITIONEN AKZEPTIERT HABEN.
Diese EULA besteht zwischen dem Lizenznehmer und Hex Innovate (UK) Limited, eingetragen in England und Wales unter der Nummer 10233388 und der Adresse Hex Innovate (UK) Ltd, c/o Mazars LLP, Tower Bridge House, St Katharine's Way, London, E1W 1DD, Vereinigtes Königreich (der "Lizenzgeber").
Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen und Bedingungen verpflichtet sich der Lizenzgeber, dem Lizenznehmer seine Software zur Verfügung zu stellen und ihm eine Lizenz zur Nutzung dieser Programme und der zugehörigen Dokumentation in Kombination mit dem Schnittstellengerät zu gewähren.
Diese Vereinbarung enthält auch die Bedingungen der Datenschutzerklärung des Lizenzgebers unter www.hexinnovate.com.
In this Agreement, unless the context otherwise requires, the following expressions have the following meanings:
“Agreement”
means this End-User Licence Agreement.
“Authorised Users”
means those employees, contractors and/or individuals who are duly authorised by the Licensee to use the Interface Device and/or Licensed Programs on its behalf.
“Business Days”
means Mondays to Fridays, excluding any official public holidays in the jurisdiction(s) in which the Licensor operates.
“Confidential Information”
means all information which is expressly marked as confidential or which is manifestly of a confidential nature. It includes, without limitation, all coding underlying the Licensed Programs, whether in object code or source code.
“Data Protection Legislation”
means the legislation on the protection of individuals with regard to the processing of personal data and on the free movement of such data, in relation to the Licensor as the data controller/responsible party and/or processor/operator, and in relation to the Licensee as the data subject, including, to the extent applicable, the General Data Protection Regulation (Regulation (EU) 2016/679, the “GDPR”) as amended or replaced from time to time.
“Enhancements”
means updates (comprising general bug fixes and minor enhancements) and upgrades (comprising enhancements and major functionality changes).
“EULA”
means this End-User Licence Agreement.
“Intellectual Property Rights”
means all and any rights in and to intellectual property including (without limitation) the rights in and to trademarks, service marks, unregistered trade names, domain names, logos, get-up, patents, provisional patents, inventions (whether patentable or not), know-how, confidential information, utility models, registered and unregistered design rights, copyright, semi-conductor topography rights, database rights, rights in respect of any new or existing compilation of any data or information not covered under any existing copyright, any structured analysis, reports, application and any resulting know-how, use or any other results originating or following from or as a consequence of data being made available in respect of any of the aforementioned or part thereof, and all similar proprietary rights which may subsist in any part of the world including, (without limitation), any registration of such rights and applications and rights to apply for such registrations.
“the Interface Device”
means the Licensor’s hardware device and the associated peripherals in respect of which the Licence is granted.
“the Licence”
means the licence granted by the Licensor pursuant to section 2.
“the Licensee”
means the end-user or other person who accepts the terms and conditions of this EULA.
“the Licensed Programs”
means the applications and computer programs of the Licensor and any Enhancement(s) thereto, a list of which is available on www.hexinnovate.com
“the Licensed Program Materials”
means the Licensed Programs and the Program Documentation.
“the Local Jurisdiction”
means the jurisdiction in which the Licensed Program Materials and/or the Interface Device are received and used
“Losses”
means all losses, liabilities, costs, expenses, fines, penalties, damages and claims, and all related costs and expenses (including legal fees on the scale as between attorney and own client, tracing and collection charges, costs of investigation, interest and penalties).
“Party”
means either the Licensor or the Licensee, and “Parties” means the Licensor and the Licensee
“Personal Data”
means personal data or personal information as defined in Data Protection Legislation.
“the Program Documentation”
means the operating manuals, user instructions, technical literature, on-line help and other documentation and related materials intended to aid the use by the Licensee of the Licensed Programs, which are available on www.hexinnovate.com.
“the Registration Date”
the date of registration of the Licensee’s Interface Device and Licensed Programs by the Licensor.
“System”
means any electronic storage device that complies with the Licensor’s stated requirements on www.hexinnovate.com.
“Taxes”
means value added tax, import duties, and such other taxes or duties as may be applicable in the Local Jurisdiction.
“Use”
means (as appropriate and in accordance with the terms of this Agreement) either (a) the loading and subsequent processing of the Licensed Programs into the temporary memory (RAM), or installing into the permanent memory (e.g. hard disk, CD ROM, FLASH or other storage device) of the Licensee’s System for operation and functioning solely in conjunction with the Interface Device and solely for the internal business purposes or personal benefit of the Licensee, and/or (b) loading and processing the Program Documentation in connection with the permitted use of the Licensed Programs.
2.1. Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer hiermit eine persönliche, nicht ausschließliche, beschränkte, widerrufbare, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Lizenz zur Nutzung der lizenzierten Programmmaterialien gemäß den in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen und Bedingungen.
2.2. Die Lizenz beginnt mit dem Registrierungsdatum oder, im Falle von lizenzierten Programmmaterialien, die keine Aktivierung durch den Lizenznehmer erfordern, mit dem Datum der Lieferung des Schnittstellengeräts an den Lizenznehmer (falls zutreffend). Die Lizenz gilt bis zur Beendigung gemäß Abschnitt 13 oder wie anderweitig in dieser Vereinbarung vorgesehen.
2.3. Die Lizenz ist nur dann auf die Verwendung der lizenzierten Programmmaterialien auf, in Verbindung und in Verbindung mit dem Schnittstellengerät beschränkt, wenn die lizenzierten Programmmaterialien vom Lizenzgeber in Verbindung mit dem Schnittstellengerät geliefert werden.
2.4. Der Lizenznehmer darf die lizenzierten Programmmaterialien nur für seine eigenen persönlichen (wenn der Lizenznehmer eine Einzelperson ist) oder internen Geschäftszwecke (wenn der Lizenznehmer keine Einzelperson ist) verwenden. Dabei darf der Lizenznehmer:
2.4.1. (wenn der Lizenznehmer keine Einzelperson ist, seinen autorisierten Benutzern erlauben, die lizenzierten Programmmaterialien gemäß den Bestimmungen und Bedingungen dieser EULA und anderen Bedingungen zu verwenden, die der Lizenzgeber von Zeit zu Zeit für die Verwendung der lizenzierten Programmmaterialien durch autorisierte Benutzer vorschreiben kann;
2.4.2. die lizenzierten Programmmaterialien auf seinem System installieren und speichern;
2.4.3. Archivierungskopien und routinemäßige Computer-Backups zu erstellen, jedoch nur in dem Umfang, der für die angemessene Sicherung seiner Nutzung der lizenzierten Programmmaterialien in Übereinstimmung mit dieser EULA erforderlich ist; und
2.4.4. die lizenzierten Programmmaterialien in der lizenzierten Konfiguration auf ein Ersatzsystem zu übertragen.
2.5. Der Lizenznehmer beaufsichtigt und ist verantwortlich für die Nutzung der lizenzierten Programmmaterialien, einschließlich, wenn der Lizenznehmer keine Einzelperson ist, durch seine autorisierten Benutzer, wie in Klausel 2.4.1. vorgesehen.
2.6. Der Lizenznehmer wird keinem Dritten außer (falls zutreffend) seinen autorisierten Nutzern gestatten, die lizenzierten Programmmaterialien zu verwenden (und dann nur für seine eigenen internen Geschäftszwecke, wie in Klausel 2.4.1 beschrieben). Mit Ausnahme des hierin Erlaubten darf der Lizenznehmer die Lizenzierten Programmmaterialien nicht im Namen oder zum Vorteil Dritter in irgendeiner Weise verwenden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Verwendung der Lizenzierten Programmmaterialien zum Zwecke des Betriebs eines Bürodienstes).
2.7. Die Lizenz gilt nicht als Erweiterung oder Anwendung auf andere Programme oder Materialien des Lizenzgebers als die lizenzierten Programmmaterialien, es sei denn, der Lizenzgeber hat dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2.8. Der Lizenznehmer erkennt hiermit an, dass er zur Nutzung der lizenzierten Programmmaterialien nur in Übereinstimmung mit den ausdrücklichen Bestimmungen dieses Vertrags und nicht für andere Zwecke berechtigt ist, und erkennt insbesondere seine in Abschnitt 10 enthaltenen Verpflichtungen an.
3.1. Wenn die lizenzierten Programmmaterialien : vom Lizenzgeber in Verbindung mit einem Schnittstellengerät geliefert werden, ist die Lizenzgebühr für die lizenzierten Programmmaterialien im Preis für das Schnittstellengerät enthalten, vorausgesetzt, dass der Lizenzgeber die vollständige Zahlung des ihm für die Lieferung des Schnittstellengeräts oder gegebenenfalls für die Lizenz geschuldeten Betrags (der "fällige Betrag des Lizenzgebers") erhält, unabhängig davon, ob dieser Betrag vom Lizenznehmer, vom Wiederverkäufer des Lizenzgebers, von einem OEM oder anderweitig geschuldet wird. Wenn der Lizenzgeber den fälligen Betrag des Lizenzgebers nicht erhält, gilt die Lizenz als nicht in Kraft getreten.
werden vom Lizenzgeber unabhängig von einem Schnittstellengerät geliefert, gilt die Lizenz als vom Lizenznehmer beim Herunterladen der lizenzierten Programmmaterialien initiiert.
3.2. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, Verbesserungen von Zeit zu Zeit in Rechnung zu stellen. Der Lizenznehmer wird über solche Erweiterungen informiert und erhält Zahlungsanweisungen auf www.hexinnovate.com.
3.3. Alle im Rahmen dieses Vertrags zu zahlenden Gebühren verstehen sich ausschließlich Steuern. Alle Steuern sind vom Lizenznehmer zu dem Satz und in der Weise zu entrichten, wie dies in der örtlichen Gerichtsbarkeit gesetzlich vorgeschrieben ist.
4.1. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, dass das Schnittstellengerät am oder zum Registrierungsdatum installiert und voll funktionsfähig ist.
4.2. Der Lizenznehmer muss den Online-Registrierungsprozess auf
abschließen, um das Schnittstellengerät bei Hex zu registrieren, und die Bedingungen der EULA akzeptieren, indem er auf das entsprechende Textfeld klickt. www.hexinnovate.com 4.3. Der Lizenzgeber ermöglicht dem Lizenznehmer das Herunterladen der lizenzierten Programmmaterialien aus dem Internet mit Anweisungen an den Lizenznehmer, wie die lizenzierten Programme auf dem System des Lizenznehmers zu installieren sind.
4.4. Die EULA und die lizenzierten Programmmaterialien werden vom Lizenznehmer mit dem Herunterladen der lizenzierten Programmmaterialien auf das System des Lizenznehmers akzeptiert oder gelten als akzeptiert.
5.1. Der Lizenznehmer erkennt an, dass die lizenzierten Programmmaterialien nicht auf die Erfüllung der individuellen Anforderungen des Lizenznehmers vorbereitet wurden und dass es daher in der Verantwortung des Lizenznehmers liegt, sicherzustellen, dass die Einrichtungen und Funktionen der lizenzierten Programmmaterialien seinen Anforderungen entsprechen.
5.2. Der Lizenzgeber garantiert nicht, dass die lizenzierten Programme frei von Viren oder Fehlern sind.
5.3. Der Lizenzgeber garantiert, dass die lizenzierten Programmmaterialien angemessene Anweisungen enthalten, die es dem Lizenznehmer ermöglichen, sie ordnungsgemäß zu nutzen. Wenn der Lizenznehmer einen wesentlichen Fehler entdeckt, der die Nutzung der Lizenzprogramme durch den Lizenznehmer wesentlich beeinträchtigt, und den Lizenzgeber während der Software-Garantiezeit über den Fehler in Kenntnis setzt, wird der Lizenzgeber nach eigenem Ermessen entweder:
5.3.1. das fehlerhafte Lizenzprogramm ersetzen; oder
5.3.2. seine wirtschaftlich angemessenen Anstrengungen unternehmen, um den Teil des Lizenzprogramms, der nicht den Spezifikationen entspricht, auf eigene Kosten zu reparieren, zu korrigieren oder eine Umgehungslösung für diesen Teil des Lizenzprogramms bereitzustellen.
5.4. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, sich auf die Gewährleistung in Abschnitt 5.3 zu berufen, und der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung oder Verpflichtungen im Rahmen der besagten Gewährleistung:
5.4.1. wenn der Lizenznehmer gegen eine wesentliche Verpflichtung aus diesem Vertrag verstößt; oder
5.4.2. es sei denn, der Lizenznehmer benachrichtigt den Lizenzgeber schriftlich über den betreffenden Mangel oder Fehler bei oder vor Ablauf der Software-Garantiezeit.
5.5. Ohne die Allgemeingültigkeit von Abschnitt 5.4 einzuschränken, ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, sich auf die Gewährleistung in Abschnitt 5.3 zu berufen, wenn die Nichteinhaltung zurückzuführen ist auf:
5.5.1. eine Änderung, Abwandlung oder Ergänzung der Lizenzprogramme (oder eines Teils davon), die von einer anderen Partei als dem Lizenzgeber durchgeführt wurde;
5.5.2. der Verwendung der Lizenzprogramme auf andere Weise als in Übereinstimmung mit den Spezifikationen und der Programmdokumentation; oder
5.5.3. dem Missbrauch oder der Verfälschung der Lizenzprogramme, einschließlich (ohne Einschränkung) der Verwendung der Lizenzprogramme mit Software oder auf Geräten (außer dem Schnittstellengerät), mit denen sie nicht kompatibel sind.
5.6. Bei der Benachrichtigung des Lizenzgebers über einen Defekt oder Fehler muss der Lizenznehmer dem Lizenzgeber so viele Beweise wie möglich für einen solchen Defekt oder Fehler vorlegen, einschliesslich gegebenenfalls Bildschirmkopien und andere dokumentierte Beispiele.
5.7. INHALTE, DATEN, MUSTER, HOT FIXES, PATCHES, AKTUALISIERUNGEN, ONLINE-DIENSTE, DIE AUF EINER GEBÜHRENKOSTENLOSEN BASIS BEREITGESTELLT WERDEN, UND BEWERTUNGS- UND BETA-SOFTWARE WERDEN "SO WIE SIE IST" OHNE GEWÄHRLEISTUNG JEGLICHER ART GELIEFERT.
5.8. DIE PARTEIEN ERKENNEN AUSDRÜCKLICH AN UND STIMMEN ZU, DASS DAS INTERNET EIN NETZWERK AUS PRIVATEN UND ÖFFENTLICHEN NETZWERKEN IST UND DASS (A) DAS INTERNET KEINE SICHERE INFRASTRUKTUR IST, (B) DIE PARTEIEN KEINE KONTROLLE ÜBER DAS INTERNET HABEN UND (C) KEINE DER PARTEIEN NACH IRGENDEINER RECHTSTHEORIE FÜR SCHÄDEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER LEISTUNG ODER DER EINSTELLUNG DES BETRIEBS IRGENDEINES TEILS DES INTERNETS ODER EINER MÖGLICHEN REGULIERUNG DES INTERNETS, DIE DEN BETRIEB VON ONLINE-DIENSTEN EINSCHRÄNKEN ODER VERBIETEN KÖNNTE, HAFTBAR IST.
5.9. MIT AUSNAHME DER OBEN GENANNTEN AUSDRÜCKLICHEN BESCHRÄNKTEN GEWÄHRLEISTUNGEN LEHNT DER LIZENZGEBER ALLE ANDEREN GEWÄHRLEISTUNGEN ODER BEDINGUNGEN JEGLICHER ART AB, OB AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF GEWÄHRLEISTUNGEN ODER BEDINGUNGEN HINSICHTLICH DER QUALITÄT ODER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, DER SYSTEMINTEGRATION UND DER NICHTVERLETZUNG ODER GENEHMIGTEN NUTZUNG DER GEISTIGEN EIGENTUMSRECHTE DRITTER. DER LIZENZGEBER GARANTIERT NICHT, DASS DAS LIZENZIERTE PROGRAMMMATERIAL DEN BEDÜRFNISSEN DES LIZENZNEHMERS ENTSPRICHT, DASS DER BETRIEB DESSELBEN DURCH DEN LIZENZNEHMER UNUNTERBROCHEN, FEHLERFREI, FEHLERTOLERANT ODER AUSFALLSICHER IST, ODER DASS ALLE NICHTKONFORMITÄTEN KORRIGIERT WERDEN KÖNNEN ODER WERDEN. DIE SOFTWAREPROGRAMME UND DAS SCHNITTSTELLENGERÄT NICHT FÜR DEN EINSATZ IN UMGEBUNGEN ODER ANWENDUNGEN KONZIPIERT, HERGESTELLT ODER VORGESEHEN SIND, DIE ZU TOD, KÖRPERVERLETZUNG ODER SACH-/UMWELTSCHÄDEN FÜHREN KÖNNEN. DER LIZENZNEHMER SOLLTE KEINE ROUTENVORSCHLÄGE BEFOLGEN, DIE ALS GEFÄHRLICH, UNSICHER ODER ILLEGAL ERSCHEINEN. JEGLICHE DIESE VERWENDUNGEN MÜSSEN AUF EIGENES RISIKO UND KOSTEN DES LIZENZNEHMERS ABGESCHLOSSEN WERDEN.
5.10. DER LIZENZGEBER HAT KEINE HAFTUNG ODER VERPFLICHTUNGEN GEMÄSS DIESEM ABSCHNITT 5 HABEN, AUSSER DEN VERLETZUNGEN DIESES ABSCHNITTS 5.3. DAS VORSTEHENDE BESAGT DIE GESAMTE HAFTUNG DES LIZENZGEBERS, OB AUS VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT), PRODUKTHAFTUNG ODER ANDERWEITIG, FÜR ALLE MÄNGEL UND FEHLER IN DEN LIZENZIERTEN PROGRAMMMATERIALIEN.
6.1. Die lizenzierten Programmmaterialien werden lizenziert, nicht verkauft. Der Lizenzgeber und seine Lizenzgeber sind Eigentümer des lizenzierten Programmmaterials und aller Kopien sowie aller darin enthaltenen Rechte an geistigem Eigentum, die durch internationale Gesetze, Verträge und Konventionen über geistiges Eigentum und Eigentumsrechte, einschließlich Geschäftsgeheimnisse, geschützt sind.
6.2. Der Lizenznehmer erklärt sich bereit, angemessene Mittel einzusetzen, um die lizenzierten Programmmaterialien vor unbefugter Nutzung, Vervielfältigung, Verteilung oder Veröffentlichung zu schützen.
6.3. Der Lizenzgeber und seine Drittlizenzgeber behalten sich alle nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung gewährten Rechte vor, einschließlich des Rechts, die Lizenzprogramme zu ändern und zu verbessern.
6.4. Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass alle Rechte an Daten, die durch die Nutzung der Lizenzprogramme durch den Lizenznehmer entstehen, dem Lizenzgeber gehören und auf ihn übergehen und in der Lizenz enthalten sind, die der Lizenzgeber dem Lizenznehmer in dieser EULA gewährt.
7.1. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, den Lizenznehmer wie unten beschrieben zu verteidigen, zu entschädigen und schadlos zu halten von und gegen alle Verluste, Haftungsansprüche, Kosten oder Ausgaben, einschließlich angemessener Anwaltskosten, die sich aus Ansprüchen, Klagen oder Forderungen Dritter ergeben, die behaupten, dass die Verwendung der lizenzierten Programmmaterialien durch den Lizenznehmer ein Patent, Urheberrecht oder Warenzeichen verletzt, vorausgesetzt:
7.1.1. Der Lizenznehmer benachrichtigt den Lizenzgeber umgehend schriftlich über den Anspruch;
7.1.2. Der Lizenznehmer stellt Dokumente zur Verfügung, die die Vorwürfe der Verletzung beschreiben;
7.1.3. Der Lizenzgeber hat die alleinige Kontrolle über die Abwehr von Klagen und Verhandlungen im Zusammenhang mit der Abwehr oder Beilegung von Ansprüchen; und
7.1.4. Der Lizenznehmer kooperiert in angemessener Weise bei der Verteidigung des Anspruchs auf Antrag und Kosten des Lizenzgebers.
7.2. Wird festgestellt, dass die lizenzierten Programmmaterialien ein Patent, Urheberrecht oder Warenzeichen verletzen, kann der Lizenzgeber auf eigene Kosten entweder:
7.2.1. dem Lizenznehmer das Recht verschaffen, die lizenzierten Programmmaterialien weiter zu verwenden; oder
7.2.2. die angeblich verletzenden Elemente der lizenzierten Programmmaterialien unter Beibehaltung einer im Wesentlichen ähnlichen Funktionalität modifizieren.
7.3. Wenn keine der in Abschnitt 7.2 dargelegten Alternativen wirtschaftlich vernünftig ist, endet die Lizenz, und der Lizenznehmer muss alle rechtsverletzenden Elemente deinstallieren und an den Lizenzgeber oder seinen autorisierten Vertriebspartner zurückgeben. Die gesamte Haftung des Lizenzgebers besteht dann darin, den Lizenznehmer gemäß Abschnitt 7.1 zu entschädigen und den nicht genutzten Teil der Lizenzgebühren, die der Lizenznehmer an den Lizenzgeber oder seinen autorisierten Händler (als Teil der Gebühr für das Schnittstellengerät) für die rechtsverletzenden Gegenstände bezahlt hat, zurückzuerstatten.
7.4. Der Lizenzgeber ist nicht verpflichtet, den Lizenznehmer zu verteidigen oder daraus resultierende Kosten, Schäden oder Anwaltsgebühren für Ansprüche oder Forderungen zu zahlen, die eine direkte oder mittelbare Rechtsverletzung geltend machen, soweit diese aus (a) der Kombination oder Integration der lizenzierten Programmmaterialien mit einem anderen Produkt, Prozess oder System als dem Schnittstellengerät resultieren oder nicht vom Lizenzgeber geliefert oder vom Lizenzgeber in seinen lizenzierten Programmmaterialien angegeben wurden; (b) einer wesentlichen Änderung des Lizenzprogramms durch eine andere Person als den Lizenzgeber oder seine Subunternehmer; oder (c) der Verwendung des Lizenzprogramms, nachdem der Lizenzgeber Änderungen zur Vermeidung von Rechtsverletzungen gemäß Abschnitt 7 zur Verfügung gestellt hat.2.
7.5. IM VORSTEHENDEN WIRD DIE GESAMTE VERPFLICHTUNG DES LIZENZGEBERS UND SEINES/SEINER AUTORISIERTEN VERTRIEBSPARTNER(S) IN BEZUG AUF DIE VERLETZUNG ODER DEN VORWURF DER VERLETZUNG DER RECHTE AM GEISTIGEN EIGENTUM EINES DRITTEN DARGELEGT.
8.1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen, die in den lizenzierten Programmmaterialien und den Spezifikationen enthalten oder verkörpert sind, sowie alle vertraulichen Informationen, die der Lizenzgeber dem Lizenznehmer auf andere Weise übermittelt, vertraulich zu behandeln und geheim zu halten. Der Lizenznehmer verpflichtet sich außerdem, die vertraulichen Informationen nur für die rechtmäßige Nutzung der lizenzierten Programmmaterialien in Verbindung mit dem Schnittstellengerät zu verwenden. Dieser Abschnitt erstreckt sich nicht auf Informationen, die sich rechtmäßig im Besitz des Lizenznehmers befanden, bevor der Lizenzgeber oder der Lizenznehmer, der das Schnittstellengerät erhält, diese zur Verfügung gestellt hat, die bereits öffentlich bekannt sind oder zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden (außer als Folge eines Verstoßes gegen diesen Abschnitt) oder die gesetzlich oder durch eine zuständige Behörde offengelegt werden müssen.
8.2. Der Lizenznehmer hat den Lizenzgeber für alle Verluste zu entschädigen, die dem Lizenzgeber dadurch entstehen oder entstehen, dass der Lizenznehmer die Verpflichtung aus Abschnitt 8.1 nicht einhält.
8.3. Die vorstehenden Geheimhaltungsverpflichtungen bleiben ungeachtet einer Kündigung der Lizenz oder dieses Vertrags in vollem Umfang in Kraft und wirksam.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, während der Dauer der Lizenz:
9.1. angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und aufrechtzuerhalten, um die lizenzierten Programmmaterialien vor dem Zugriff oder der Nutzung durch Unbefugte (außer den autorisierten Benutzern) zu schützen; und
9.2. die lizenzierten Programmmaterialien unter der wirksamen Kontrolle des Lizenznehmers zu halten.
10.1. Except to the extent and in the circumstances expressly required to be permitted by the Licensor by the law of the Licensee’s Local Jurisdiction, and then only for the specific, limited purpose stated in such applicable law, the Licensee shall not:
10.1.1. copy or reproduce, or cause or attempt to copy or reproduce, in any way or manner whatsoever, the whole or any part of the Licensed Programs (other than as necessary for the normal operation of its System);
10.1.2. alter, modify, vary, adapt, translate, decompile, disassemble or reverse engineer, or cause or attempt to alter, modify, vary, adapt, translate, decompile, disassemble or reverse engineer or translate in any way or manner whatsoever, the whole or any part of the Licensed Program Materials, nor permit the whole or any part of the Licensed Programs to be combined with or become incorporated in any other computer programs (save to the extent required to be permitted by applicable law);
10.1.3. use the Licensed Programs other than in conjunction with the Interface Device;
10.1.4. distribute, rent, lease, sub-license, sell, lease, lend, time-share, assign or otherwise transfer any part of the Licensed Programs;
10.1.5. derive or gain access, or cause or attempt to derive or gain access, to the source code of the Licensed Programs; or
10.1.6. provide direct access to or otherwise make the Licensed Programs available in whole or in part (including where applicable, but not limited to program listings, object code and source program listings, object code and source code), in any form to any person (including the Licensee’s Authorised Users), without prior written consent from the Licensor;
10.1.7. make any attempt to circumvent the technological measure(s) that controls access to or use of the Licensed Programs;
10.1.8. store, cache, use, upload, distribute, or sublicense content or otherwise use the Licensed Programs or the Program Documentation, as the case may be, in violation of the Licensor’s or a third party’s rights, including Intellectual Property Rights, privacy rights, non-discrimination laws, or any other applicable law or government regulation;
10.1.9. remove or obscure any of the Licensor’s (or its licensors’) patent, copyright, trademark, proprietary rights notices, and/or legends contained in or affixed to the Licensed Programs, product output, metadata file, or online and/or hard-copy attribution page of any data or documentation delivered hereunder;
10.1.10. unbundle or independently use individual or component parts of the Licensed Program Materials;
10.1.11. incorporate any portion of the Licensed Programs into a product or service that competes with the Licensed Programs;
10.1.12. publish or in any other way communicate the results of benchmark tests run on Beta (if applicable) without the prior written permission of the Licensor and its licensors; or
10.1.13. use, incorporate, modify, distribute, provide access to, or combine any computer code provided with the Licensed Programs in a manner that would subject such code or any part of the Licensed Programs to open source license terms, which includes any license terms that require computer code to be (a) disclosed in source code form to third parties, (b) licensed to third parties for the purpose of making derivative works, or (c) redistributable to third parties at no charge.
10.2. The Licensee agrees and undertakes:
10.2.1. to accept the Licensor’s installation of Enhancements to the Licensed Programs from time to time, and not to prevent or in any way or manner obstruct the Licensor from doing so;
10.2.2. to supervise and control the Use of the Software in accordance with the terms of this Licence;
10.2.3. to ensure that its Authorised Users who Use the Licensed Programs, agree to be bound by this EULA prior to such Authorised User using the Licensed Program Materials; and
10.2.4. within 14 (fourteen) days after the date of termination or discontinuance of this Licence for whatever reason, destroy the Licensed Programs and all Enhancements thereto, in whole and in part, in any form, including partial copies or modifications of the Software received from the Licensor or made in connection with this Licence as provided for in section 10.3, and all documentation relating thereto.
10.3. To the extent that the law in the Licensee’s Local Jurisdiction grants the Licensee the right to decompile the Licensed Programs in order to obtain information necessary to render the Licensed Programs interoperable with any other computer program used or to be used by the Licensee, the Licensor hereby undertakes to make that information readily available to the Licensee and the Licensee agrees to make such request of the Licensor before attempting to decompile the Licensed Programs. The Licensor shall have the right to impose reasonable conditions such as a reasonable fee for doing so. In order to ensure that the Licensee receives the appropriate information, the Licensee must first give the Licensor sufficient details of the Licensee’s objectives and the other software concerned. Requests for the appropriate information should be given by notice to the Licensor in accordance with this Agreement.
10.4. The Licensor shall not be responsible for any error in the Licensed Programs insofar as such error or failure occurs in or is caused by any part of the Licensed Programs being modified or combined by the Licensee with other programs as aforesaid.
13.1. Die Vereinbarung tritt mit Annahme der EULA durch den Lizenznehmer in Kraft.
13.2. Der Lizenznehmer kann die Vereinbarung jederzeit durch Mitteilung an den Lizenzgeber kündigen.
13.3. Wenn der Lizenzgeber von einer möglichen unbefugten Nutzung der Lizenzprogramme oder einer möglichen Verletzung einer der Bestimmungen dieser Vereinbarung durch den Lizenznehmer Kenntnis erlangt, kann er unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel, die dem Lizenzgeber nach dieser Vereinbarung oder nach dem Gesetz zur Verfügung stehen, die Vereinbarung kündigen, einschließlich (ohne Einschränkung) des Anspruchs des Lizenzgebers auf Geltendmachung von Verlusten, Aussetzung der Nutzung der Lizenzprogramme durch den Lizenznehmer, einschließlich der Modifizierung der Lizenzprogramme, um sie technisch unbrauchbar zu machen, bis der Lizenznehmer in der Lage ist, zur Zufriedenheit des Lizenzgebers nachzuweisen, dass keine unbefugte Nutzung oder Verletzung stattgefunden hat.
13.4. Ohne die Allgemeingültigkeit von Abschnitt 13 einzuschränken.3, und unbeschadet aller anderen Rechte oder Rechtsmittel, die dem Lizenzgeber nach diesem Vertrag oder nach dem Gesetz zur Verfügung stehen, einschließlich (ohne Einschränkung) des Rechts des Lizenzgebers auf Geltendmachung von Verlusten und auf technische Unbrauchbarmachung der Lizenzprogramme), der Lizenzgeber kann die Lizenz sofort und ohne Benachrichtigung des Lizenznehmers kündigen, wenn der Lizenznehmer gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrags verstößt und, sofern dieser Verstoß behoben werden kann, den Verstoß nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung durch den Lizenzgeber unter Angabe dieses Verstoßes behebt.
13.5. Ein Verstoß des Lizenznehmers gegen seine Verpflichtungen aus den folgenden Bestimmungen gilt als nicht behebbar und berechtigt den Lizenzgeber, diese Lizenz mit sofortiger Wirkung zu kündigen:
13.5.1. die Bedingungen der Lizenzerteilung in Abschnitt 2;
13.5.2. die Verpflichtungen des Lizenznehmers in Bezug auf die Schutzrechte des Lizenzgebers in Abschnitt 6 und seine Geheimhaltungspflicht in Abschnitt 8;
13.5.3. die besonderen Verpflichtungen des Lizenznehmers in Abschnitt 10; oder
13.5.4. eine Verletzung der Bedingungen, unter denen das Schnittstellengerät an den Lizenznehmer verkauft wird.
13.6. Bei Beendigung der Lizenz ist der Lizenznehmer verpflichtet:
13.6.1. den Zugriff auf die lizenzierten Programmmaterialien und deren Verwendung einzustellen;
13.6.2. die lizenzierten Programmmaterialien und alle Kopien davon, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle des Lizenznehmers befinden, einschließlich aller modifizierten oder zusammengelegten Teile davon, in jeglicher Form zu deinstallieren, zu entfernen und zu zerstören, sowie solche Handlungen auszuführen und dem Lizenzgeber Beweise für solche Handlungen vorzulegen.
13.7. Jegliche Beendigung der Lizenz oder dieses Vertrags (gleichgültig, aus welchem Grund) hat keinen Einfluss auf die entstandenen Rechte oder Verbindlichkeiten einer der Parteien, noch hat sie Einfluss auf das Inkrafttreten oder den Fortbestand von Bestimmungen dieses Vertrags, die ausdrücklich oder stillschweigend beabsichtigt sind, an oder nach einer solchen Beendigung in Kraft zu treten oder in Kraft zu bleiben.
13.8. Um jeden Zweifel auszuschließen, werden die Lizenz und die Vereinbarung gleichzeitig beendet.
14.1. Haftungsausschluss für bestimmte Arten der Haftung. DER LIZENZGEBER, SEIN AUTORISIERTER DISTRIBUTOR UND SEINE LIZENZGEBER HAFTEN NICHT, WEDER VERTRAGLICH, AUS UNERLAUBTER HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT), AUS ÖFFENTLICH-RECHTLICHER HAFTUNG ODER ANDERWEITIG:
(a) KOSTEN DER BESCHAFFUNG VON ERSATZWAREN ODER DIENSTLEISTUNGEN;
(b) VERLORENE GEWINNE, VERLORENE VERKÄUFE ODER GESCHÄFTSAUSGABEN;
(c) VERLUST VON INVESTITIONEN;
(d) VERLORENE ODER ABGESCHLOSSENE GESCHÄFTSVERPFLICHTUNGEN;
(e) VERLUST JEGLICHEN GUTWILLENS; ODER
(f) JEGLICHER INDIREKTER, BESONDERER, ZUFÄLLIGER ODER FOLGESCHÄDIGER VERLUST ODER SCHADEN
IN JEDEM FALL, DER DURCH DIESEN LIZENZVERTRAG ODER DEN GEBRAUCH DES LIZENZIERTEN PROGRAMM-MATERIALS ENTSTEHT ODER MIT DIESEM VERTRAG ZUSAMMENHÄNGT, VERURSACHTE JEDOCH UNABHÄNGIG DAVON, OB DER LIZENZGEBER, SEIN AUTORISIERTER HÄNDLER ODER SEINE LIZENZGEBER ÜBER DIE MÖGLICHKEIT EINES SOLCHEN SCHADENS INFORMIERT WURDEN ODER NICHT. DIESE BESCHRÄNKUNGEN GELTEN UNABHÄNGIG VON JEGLICHEM VERSAGEN DES WESENTLICHEN ZWECKES EINER BESCHRÄNKTEN HILFE.
14.2. Allgemeine Haftungsbeschränkung. MIT AUSNAHME DER IN ABSCHNITT 7 - ENTSCHÄDIGUNG FÜR GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE - VORGESEHENEN ENTSCHÄDIGUNG DARF DIE GESAMTE KUMULATIVE GESAMTHAFTUNG DES LIZENZGEBERS UND SEINES AUTORISIERTEN VERTRIEBSHÄNDLERS AUS ALLEN KLAGEGRÜNDEN JEGLICHER ART, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF VERTRAG, UNERLAUBTE HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT), PRODUKTHAFTUNG, VERLETZUNG DER GEWÄHRLEISTUNG, FALSCHE ANGABEN ODER ANDERWEITIG, DIE VOM LIZENZNEHMER FÜR DIE LIZENZIERTEN PROGRAMMMATERIALIEN, DIE DEN KLAGEGRUND BEGRÜNDEN, GEZAHLTEN BETRÄGE ZUM ZEITPUNKT DER ENTSTEHUNG DES KLAGEGRUNDS NICHT ÜBERSCHREITEN.
14.3. Haftung gegenüber Dritten. DER LIZENZGEBER HAFTET WEDER VERTRAGLICH, AUS UNERLAUBTER HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT), AUS PRODUKTHAFTUNG NOCH ANDERWEITIG GEGENÜBER EINER ANDEREN PERSON ALS DEM LIZENZNEHMER. JEGLICHE HAFTUNG GEGENÜBER DRITTEN PARTEIEN IST IM GRÖSSTEN GESETZLICH ZULÄSSIGEN UMFANG AUSGESCHLOSSEN.
14.4. Anwendbarkeit von Haftungsausschlüssen und Einschränkungen. Die in diesem Vertrag festgelegten Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten unabhängig davon, ob der Lizenznehmer Lizenzprogramme oder andere vom Lizenzgeber oder seinem autorisierten Vertriebspartner gelieferte Produkte oder Dienstleistungen akzeptiert hat. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Lizenzgeber oder sein autorisierter Vertriebshändler seine Gebühren im Vertrauen auf die hierin festgelegten Haftungsausschlüsse und Beschränkungen festgelegt und diese Vereinbarung geschlossen hat, dass diese eine Risikoverteilung zwischen den Parteien widerspiegeln und dass diese eine wesentliche Grundlage der Vereinbarung zwischen den Parteien bilden. DIESE BESCHRÄNKUNGEN GELTEN UNABHÄNGIG VON JEGLICHEM VERSAGEN DES WESENTLICHEN ZWECKES EINER BESCHRÄNKTEN HILFE.
14.5. DIE VORSTEHENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN, EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLÜSSE SIND MÖGLICHERWEISE IN EINIGEN GERICHTSBARKEITEN NICHT GÜLTIG UND/ODER GELTEN NUR IN DEM UMFANG, DER DURCH DAS ANWENDBARE RECHT IN DER LOKALEN RECHTSPRECHUNG DES LIZENZNEHMERS ZULÄSSIG IST. DER LIZENZNEHMER KANN UNTER UMSTÄNDEN ZUSÄTZLICHE GESETZLICHE RECHTE HABEN, AUF DIE NICHT VERZICHTET ODER DIE NICHT AUSGESCHLOSSEN WERDEN DÜRFEN. DIESE VEREINBARUNG SCHRÄNKT DIE GEWÄHRLEISTUNG ODER RECHTSMITTEL DES LIZENZNEHMERS ODER DIE HAFTUNG DES LIZENZGEBERS NICHT EIN, SOWEIT EINE SOLCHE EINSCHRÄNKUNG NACH GELTENDEM RECHT NICHT ZULÄSSIG IST. ZUM BEISPIEL IN GROSSBRITANNIEN SCHRÄNKT DIESER VERTRAG DIE HAFTUNG DES LIZENZGEBERS IN BEZUG AUF TOD ODER KÖRPERVERLETZUNG DURCH FAHRLÄSSIGKEIT ODER BETRUG NICHT EIN. OHNE DAS VORSTEHENDE EINZUSCHRÄNKEN, WENN DER LIZENZNEHMER EIN VERBRAUCHER IST, SCHLIESST ODER BESCHRÄNKT NICHTS IN DIESER VEREINBARUNG DIE GESETZLICHEN RECHTE EINES VERBRAUCHERS AUS ODER SCHRÄNKT SIE EIN, SOWEIT SIE NACH DEM ANWENDBAREN RECHT NICHT SO AUSGESCHLOSSEN ODER BESCHRÄNKT WERDEN KÖNNEN.
15.1. Dieses Abkommen ist für die jeweiligen Rechtsnachfolger und zulässigen Abtretungsempfänger der Parteien verbindlich.
15.2. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Lizenz ganz oder teilweise abzutreten, unterzulizenzieren oder anderweitig zu übertragen, seine Rechte abzutreten oder seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zu delegieren.
15.3. Der Lizenznehmer stimmt hiermit der Abtretung, Übertragung, Übertragung oder Abtretung aller oder eines Teils seiner Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Lizenzgeber an einen Dritten zu.
Alle Mitteilungen, Anfragen und andere Mitteilungen, die gemäß diesem Vertrag erforderlich oder zulässig sind, müssen schriftlich erfolgen und werden zugestellt:
16.1. per E-Mail an den Lizenznehmer an die E-Mail-Adresse, unter der das Schnittstellengerät registriert ist, oder wenn sie gemäß Abschnitt 17.1. auf www.hexinnovate.com veröffentlicht werden; und
16.2. per E-Mail an den Lizenzgeber unter info@hexinnovate.com.
17.1. Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand dar. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem Vertrag ist keine Änderung, Modifikation, Ergänzung, Ergänzung oder Verzicht auf diesen Vertrag oder eine seiner Bestimmungen ("Änderung") für die Parteien bindend, es sei denn, sie erfolgt schriftlich und wird von beiden Parteien ordnungsgemäß akzeptiert. Ungeachtet dessen erklärt sich der Lizenznehmer damit einverstanden, dass die Veröffentlichung eines Hinweises auf eine Änderung durch den Lizenzgeber auf www.hexinnovate.com und die fortgesetzte Nutzung der lizenzierten Programmmaterialien durch den Lizenznehmer nach der Veröffentlichung eines solchen Hinweises die Anforderungen für eine Änderung durch den Lizenzgeber, wie in diesem Abschnitt 17.1.
17.2 dargelegt, erfüllt. Keine Nachsicht, Milde oder Fristverlängerung, die eine Partei ("der Lizenzgeber") einer anderen Partei gewährt oder vorweist, darf den Lizenzgeber in irgendeiner Weise benachteiligen oder ihn daran hindern, seine Rechte in Zukunft auszuüben.
17.3. Alle Bestimmungen, Teilbestimmungen und die verschiedenen Abschnitte dieser Vereinbarung sind ungeachtet der Art und Weise, in der sie zusammengefasst oder grammatikalisch miteinander verbunden wurden, voneinander abtrennbar. Jede Bestimmung, Teilbestimmung oder jeder Abschnitt dieser Vereinbarung, die in irgendeiner Gerichtsbarkeit nicht durchsetzbar ist oder wird, sei es aufgrund von Nichtigkeit, Ungültigkeit, Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeit oder aus irgendeinem anderen Grund, gleichgültig aus welchem Grund, wird in dieser Gerichtsbarkeit nur und nur in dem Umfang, in dem sie so nicht durchsetzbar ist, so behandelt, als ob sie von dieser Vereinbarung abgetrennt wäre, und die übrigen Bestimmungen, Teilbestimmungen und Abschnitte dieser Vereinbarung behalten ihre volle Kraft und Wirkung.
17.4. Soweit hierin nicht anders vorgesehen, sind keine Gewährleistungen, Zusicherungen, Zusicherungen, Verpflichtungserklärungen, Bestimmungen oder Bedingungen in Verbindung mit dem Vertragsgegenstand, die nicht in diesem Vertrag und den Anhängen enthalten sind, für eine der Parteien bindend (mit Ausnahme von betrügerischen Falschdarstellungen).
17.5. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen dieser Vereinbarung ausschließlich zum Nutzen der Parteien dieser Vereinbarung und nicht zum Nutzen anderer natürlicher oder juristischer Personen.
17.6. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass jede Verletzung dieser Vereinbarung durch den Lizenznehmer irreparablen Schaden verursachen kann und dass im Falle einer solchen Verletzung zusätzlich zu allen gesetzlichen Rechtsmitteln der Lizenzgeber oder sein bevollmächtigter Vertreter, Wiederverkäufer oder Distributor das Recht hat, bei einem zuständigen Gericht dringend eine einstweilige Verfügung zu beantragen, ohne dass eine Sicherheitsleistung oder der Nachweis von Schadenersatz als Voraussetzung für eine Entschädigung verlangt wird.
17.7. Diese Vereinbarung unterliegt nicht dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, dessen Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen ist.
17.8. Die Parteien vereinbaren hiermit, dass die zwischen ihnen geschlossene und auf der Grundlage dieser Bedingungen und Konditionen zustande gekommene Vereinbarung nach englischem Recht ausgelegt wird und dass alle Streitigkeiten zwischen ihnen in Bezug auf die Bedingungen dieser Vereinbarung der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der englischen Gerichte unterliegen, es sei denn, eine solche Vereinbarung ist nach geltendem Recht nicht durchsetzbar.
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